Visum §81a für Physiotherapeuten: Arbeitgeber‑Leitfaden
Visum §81a Physiotherapeut – Arbeitgeber‑Leitfaden zum beschleunigten Fachkräfteverfahren
Sie möchten Physiotherapeuten aus dem Ausland einstellen und den Visumsprozess nach §81a nutzen? Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ermöglicht eine strukturierte Abwicklung mit Vorabzustimmung zur Beschäftigung und Vorabentscheidung im Aufenthaltsprozess – koordiniert über die Ausländerbehörde an Ihrem Unternehmenssitz.
- Planbarkeit: Strukturierter Ablauf mit klaren Meilensteinen und Vorabzustimmung zur Beschäftigung
- Zentrale Koordination: Verfahrensschritte laufen über eine zuständige Ausländerbehörde am Unternehmenssitz
- Parallelisierung möglich: Berufsanerkennung und Visumverfahren können in vielen Fällen gleichzeitig ablaufen
Mehr dazu: Erstgespräch anfragen
§81a vs. alternative Verfahren (kurz erklärt)
Es gibt verschiedene Wege, ein Visum für Physiotherapeuten aus dem Ausland zu beantragen. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach §81a ist eine Option unter mehreren – welcher Weg im Einzelfall passt, hängt von Ausgangslage und Unterlagenstand ab.
§81a (beschleunigtes Fachkräfteverfahren)
- Arbeitgeber initiiert das Verfahren über die Ausländerbehörde am Unternehmenssitz
- Vorabzustimmung zur Beschäftigung und Vorabentscheidung im Aufenthaltsprozess erfolgen vor Einreise
- Verfahrensschritte werden zentral koordiniert
- Bearbeitungszeit abhängig von Behördenauslastung und Vollständigkeit der Unterlagen
Alternative Verfahren (z. B. §16d, reguläres Visum)
- Unterschiedliche Zuständigkeiten und Abläufe je nach Verfahrensart
- Teilweise keine zentrale Koordination durch eine Behörde
- Unterschiedliche Anforderungen an Unterlagen und Vorabklärungen
Hinweis: Welches Verfahren im Einzelfall sinnvoll ist, klären Sie anhand der zuständigen Stellen. Wir unterstützen bei der Prozesskoordination.
Ablauf: So funktioniert §81a aus Arbeitgeber‑Sicht
Arbeitgeber initiiert das Verfahren
Sie stellen den Antrag auf Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens bei der Ausländerbehörde an Ihrem Unternehmenssitz. Typisch sind Vollmacht, Stellenbeschreibung und ein Arbeitsvertragsentwurf. Wir unterstützen bei Zusammenstellung und Koordination.
Vorabzustimmung zur Beschäftigung
Die Ausländerbehörde holt die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Parallel kann die Berufsanerkennung im zuständigen Bundesland angestoßen werden – das spart Zeit, ersetzt aber nicht die formale Anerkennung.
Vorabentscheidung im Aufenthaltsprozess
Nach Eingang der Vorabzustimmung und weiterer erforderlicher Unterlagen erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabentscheidung über die Aufenthaltserlaubnis. Diese wird an die zuständige Auslandsvertretung weitergeleitet – auf dieser Basis wird der Visumantrag gestellt.
Visumbeantragung und Einreise
Der Kandidat beantragt das Visum bei der zuständigen Auslandsvertretung. Die Bearbeitungszeit hängt u. a. von Terminlage und Unterlagen ab. Nach Erteilung des Visums kann die Einreise erfolgen.
Aufenthaltserlaubnis nach Einreise
Nach der Einreise wird die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt. Falls zusätzlich ein Anpassungslehrgang erforderlich ist, koordinieren wir die Anmeldung und unterstützen bei der Einordnung möglicher Förderungen im Einzelfall.
Mehr dazu: Berufsanerkennung Physiotherapie
Unterlagen‑Checkliste (kurz & arbeitgeberorientiert)
Für §81a benötigen Sie als Arbeitgeber typischerweise mehrere Nachweise. Welche Unterlagen im Detail erforderlich sind, kann je nach zuständiger Stelle variieren.
- Vollmacht des Kandidaten (damit Sie das Verfahren initiieren/koordinieren können)
- Stellenbeschreibung (Aufgaben, Anforderungen, Einsatzbereich)
- Arbeitsvertragsentwurf (Beschäftigungsbedingungen passend zum Einsatz)
- Unternehmensnachweis (z. B. Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug)
- Unterlagen des Kandidaten (Lebenslauf, Ausbildungsnachweise, Reisepass, Sprachnachweis – typischerweise mindestens B1, häufig B2)
- Nachweis zur Berufsanerkennung (je nach Stand: Antrag/Status)
- Krankenversicherung (für den Zeitraum nach Einreise, je nach Konstellation)
Hinweis: Häufige Verzögerungen entstehen durch fehlende Beglaubigungen, unvollständige Übersetzungen oder unklare Ausbildungsinhalte. Welche Unterlagen exakt erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab.
Häufige Fragen
Wer ist zuständig und was ist die Rolle des Arbeitgebers?
Zuständig ist in der Regel die Ausländerbehörde an Ihrem Unternehmenssitz. Sie als Arbeitgeber initiieren das Verfahren, reichen Unterlagen ein und erhalten Vorabentscheidungen. Der Kandidat beantragt später das Visum bei der Auslandsvertretung.
Was bedeutet Vorabzustimmung zur Beschäftigung?
Die Vorabzustimmung wird im Ablauf eingeholt und bestätigt, dass die Beschäftigungsbedingungen den Anforderungen entsprechen. Sie ist ein wichtiger Baustein im Verfahren. Welche Prüfungen genau erfolgen, hängt vom Einzelfall ab.
Kann die Berufsanerkennung parallel zum Visumverfahren laufen?
In vielen Fällen ist eine Parallelisierung möglich. Die Berufsanerkennung wird bei der zuständigen Stelle im Bundesland beantragt und kann bereits während des §81a‑Verfahrens bearbeitet werden. Welche Reihenfolge sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.
Welche Unterlagen führen am häufigsten zu Nachforderungen?
Häufig sind es unvollständige oder fehlerhafte Übersetzungen, fehlende Beglaubigungen und unklare Ausbildungsinhalte. Auch Sprachnachweise müssen aktuell und im richtigen Format vorliegen. Wir prüfen Unterlagen vorab und koordinieren das Nachreichen.
Was ist realistisch planbar und wovon hängt die Dauer ab?
Die Gesamtdauer hängt u. a. von Behördenauslastung, Terminlage und Vollständigkeit der Unterlagen ab. Wir geben transparente Einschätzungen anhand der aktuellen Ausgangslage, können aber keine festen Zeiträume zusichern.
Übernehmt ihr Rechtsberatung?
Nein. Wir koordinieren den Prozess, unterstützen bei Unterlagenlogik und kommunizieren im Ablauf – das ersetzt keine Rechtsberatung.
Welche Sprachkenntnisse sind üblich?
Typisch ist mindestens B1, häufig B2 – abhängig von Lernfortschritt und Ausgangslage.
Wie läuft es nach der Einreise weiter?
Nach der Einreise folgen Aufenthaltserlaubnis, Onboarding in Ihrer Einrichtung und – falls erforderlich – weitere Anerkennungsschritte (z. B. Anpassungslehrgang). Förderpotenzial bis zu 35.000 € kann möglich sein, abhängig vom Einzelfall, ohne Rechtsanspruch.
Was passiert, wenn eine Vorabentscheidung negativ ausfällt?
Das kann unterschiedliche Gründe haben, z. B. fehlende Voraussetzungen oder formale Mängel. Dann wird geklärt, welche Unterlagen oder Schritte nötig sind, um die Voraussetzungen zu erfüllen.
Können wir das Verfahren selbst durchführen?
Grundsätzlich ja. Viele Praxen und Kliniken beauftragen jedoch Unterstützung für Unterlagen‑Check, Koordination und Status‑Logik, um internen Aufwand zu reduzieren.
Erstgespräch anfragen
Sie möchten prüfen, ob das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§81a) für Ihren Fall passt? Im Erstgespräch klären wir Voraussetzungen, nächste Schritte und geben Ihnen eine transparente Einschätzung zu Ablauf und realistischen Zeiträumen.
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